Allgemeine Geschäftsbedingungen
PaCon Limited & Co. KG (im Folgenden „PaCon“ genannt) führt Auftragsforschung und -beratung im Bereich der Papiertechnik durch. Für die Erteilung von Aufträgen in diesen Bereichen gelten die nachfolgenden allgemeinen Bedingungen:
1. Anwendungsbereich
a) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Aufträge, die die Beratung, Prüfung, Messung sowie die Erforschung und Entwicklung von Produkten, Konzepten, Prozessregelungen und ähnliches zum Gegenstand haben.
b) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil, es sei denn PaCon stimmt ihrer Geltung schriftlich zu.
c) Auf die von den Auftraggebern erteilten Aufträge finden in der Regel die Bestimmungen des Dienst- vertragsrechts (§§ 611 ff BGB) Anwendung, es sei denn, Pacon schuldet aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung die Herstellung oder Lieferung einer dem Stand der Technik entsprechenden Leistung als Forschungs- und Entwicklungsergebnis. In diesem Fall finden die Regelungen des Kauf- oder Werkvertrags-rechts nach Maßgabe von Ziff. 7 c) Anwendung.
2. Vertragsgegenstand, Leistungszeit
a) Gegenstand des Auftrages sind die in der Leistungsbeschreibung sowie im Angebotsschreiben im Einzelnen geschilderten Leistungen und Arbeiten.
b) Soweit in der Leistungsbeschreibung oder im Ange- botsschreiben eine Zeit für die Leistungserbringung enthalten ist, gilt diese nur dann als verbindlich, wenn die Leistungszeit von PaCon ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist. Stellt sich während der Auftragsdurchführung heraus, dass die verbindlich vereinbarte Leistungszeit nicht einzuhalten ist, wird PaCon dem Auftraggeber die Gründe für die Verzögerung mitteilen und mit dem Auftraggeber eine angemessene Anpassung vereinbaren. Ergibt sich, dass die Verzögerung nicht in Umständen begründet ist, die von Pacon zu vertreten sind, sondern in Umständen, die in der Sache selbst begründet oder vom Auftraggeber zu vertreten sind, so hat Pacon einen Anspruch auf Verlängerung des verbindlich zugesagten Termins. Pacon ist befugt, einseitig eine angemessene Verlängerung zu bestimmen.
3. Vergütung
a) Die Vergütung richtet sich nach den im Angebotsschreiben enthaltenen Bestimmungen und wird entweder als Festpreis oder als Preis nach Aufwand berechnet. Die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer wird dem Preis jeweils hinzugerechnet.
b) Anfallende Reisekosten werden nach Spesen, Zeit und Aufwand berechnet. Sofern nicht anders vereinbart, wird für Fahrten mit PKWs wird eine Vergütung von Euro 0,80 Euro/gefahrenem Kilometer zuzgl. Reisezeit angesetzt.
c) Nebenkosten für Porto, Telefon, Schreib- und Kopierarbeiten sind in den vereinbarten Vergütungen enthalten. Nicht enthalten sind anderweitige Materialkosten.
d) Pacon wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass mit der vereinbarten Vergütung das Leistungsziel nicht erreicht werden kann. Falls dies bei der Auftragserteilung für PaCon weder vorhersehbar war noch dieser Umstand von ihr zu vertreten ist, so hat Pacon einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Pacon wird eine entsprechende Anpassung dem Auftraggeber vorschlagen. Falls hierüber keine Einigung erzielt werden kann, steht Pacon das einseitige Bestimmungsrecht für eine angemessene Anpassung zu. Alternativ kann der Auftraggeber den Vertrag zu diesem Zeitpunkt bei voller Bezahlung der vereinbarten Vergütung beenden.
4. Zahlungen
a) Die vereinbarten Zahlungen sind nach Rechnungsstellung und dem vereinbarten Zahlungsplan fällig, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungstellung. Die Zahlungen sind ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer auf das angegebene Konto von PaCon zu leisten.
b) Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Pacon ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
c) Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Nutzungsrechte am Leistungsergebnis
a) Das Leistungsergebnis wird dem Auftraggeber gemäß der Leistungsbeschreibung nach Abschluss des Auftrages übergeben.
b) Der Auftraggeber erhält an den Leistungsergebnissen ein nicht ausschließliches zeitlich unbefristetes und mit der vereinbarten Vergütung abgegoltenes Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck.
c) Geheimes Know-how wird spätestens nach dem Ablauf von 5 Jahren des ersten In-Verkehr-Bringens für den Auftragnehmer vollständig frei. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Schutzdauer (Urheberrechte, Patentrechte, Datenbanken).
d) Sofern im Rahmen der Leistungserbringung anzumeldende Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, etc.) entstehen, hat der Auftraggeber einen angemessenen Teil an den Kosten für Anmeldung und Verteidigung der Schutzrechte sowie der Arbeitnehmererfindervergütungen zu tragen.
e) Wünscht der Auftraggeber die Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten, so ist hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu schließen. In jedem Falle verbleibt Pacon an den von ihr alleine oder gemeinsam mit dem Auftraggeber geschaffenen Leistungsschutzrechten ein eigenes ausschließliches Nutzungsrecht zur Verwendung der Leistungsergebnisse.
f) Werden bei der Leistungserbringung bereits von Pacon geschaffene Leistungsschutzrechte verwandt, so erhält der Auftraggeber hieran ein nicht ausschließliches und mit der vereinbarten Vergütung abgegoltenes Nutzungsrecht, soweit dem keine anderweitigen Verpflichtungen von Pacon entgegenstehen.
6. Schutzrechte Dritter
a) Sofern sich während der Auftragsdurchführung durch Pacon ergibt, dass im Rahmen der Leistungserbringung oder im Rahmen der zukünftigen Verwertung des Leistungsergebnisses entgegenstehende Schutzrechte Dritter zu beachten sind, werden die Vertragsparteien einvernehmlich entscheiden, in welcher Weise diese Schutzrechte bei der weiteren Auftragsdurchführung berücksichtigt werden. Pacon verpflichtet sich, den Auftraggeber auf solche Rechte unverzüglich hinzuweisen.
b) Bei der Verletzung solcher Schutzrechte Dritter haftet Pacon, falls sie ihre Hinweispflicht verletzt hat. Die Haftung ist gemäß nachstehender Ziff.8 beschränkt, darüber hinaus haftet Pacon nur, wenn solche Schutzrechte im Bereich der Bundesrepublik Deutschland bestehen, der Auftraggeber das Leistungsergebnis vertragsgemäß benutzt und Pacon vom Auftraggeber über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert wird. Pacon hat einen Anspruch auf Nacherfüllung, wobei sie diesen wahlweise dadurch erfüllen kann, dass das Leistungsergebnis so modifiziert wird, dass die betroffenen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden oder sie von dem Dritten die Befugnis des Auftraggebers zur vertragsgemäßen Nutzung bewirkt.
7. Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich, jeweils gegenseitig als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnete Tatsachen technischer oder geschäftlicher Art, Dritten nicht zu offenbaren. Dies gilt auch nach Beendigung dieses Auftrages. Nicht vertraulich sind nur solche Tatsachen und Umstände, die bereits öffentlich bekannt sind oder während der Durchführung des Auftrages öffentlich bekannt werden, ohne dass dies die Vertragsparteien, ihre Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen, zu vertreten hätten.
8. Haftung
a) Die Haftung von Pacon aus der Verletzung vertraglicher Pflichten sowie die deliktische Haftung sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Pacon nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal jedoch auf die Höhe der Auftragssumme des zugrundeliegenden Vertrages.
b) Im Fall der Nichterfüllung, der nicht rechtzeitigen Erfüllung oder der mangelhaften Erfüllung der Pacon obliegenden Leistungen kann diese nur dann auf Schadensersatz statt der Leistung in Anspruch genommen werden, wenn Pacon erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde.
c) Für den Fall, dass PaCon kauf- oder werkvertragliche Verpflichtungen zu erfüllen hat, finden die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe folgender Klauseln Anwendung:
aa) Pacon ist das Recht zur Nacherfüllung mindestens zweimal unter Setzung einer angemessenen Frist, nach den Umständen gegebenenfalls auch mehrmals, zu gewähren.
bb) Das Rücktrittsrecht kann nur bei einem erheblichen Mangel ausgeübt werden.
cc) Der Auftraggeber hat das von Pacon übergebene Leistungsergebnis unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Ansprüche wegen erkennbarer Mängel bestehen nur, wenn sie Pacon innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Übergabe schriftlich angezeigt werden.
9. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers, die aus einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung oder Deliktsbegehung rühren, verjähren innerhalb von zwölf Monaten. Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. I Nr. 2 (Rückgriffsanspruch) und des § 634 a Abs. I Nr. 2 (Baumängel) sind hiervon ausgenommen.
10. Eigentumsvorbehalt
a) Das Eigentum am Leistungsergebnis sowie die dem Auftraggeber zustehenden Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung über. Eigentum von PaCon, einschließlich der Nutzungsrechte, darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
b) Der Auftraggeber ist berechtigt, ihm bereits über - gebene Leistungsergebnisse unabhängig vom Eigentumsvorbehalt zu verwenden. Eine Weiterveräußerung des Leistungsergebnisses ist jedoch nur dann gestattet, wenn der Auftraggeber alle Rechte aus der Weiterveräußerung bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung an Pacon abtritt.
11. Veröffentlichungen
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das ihm übergebene Leistungsergebnis zu veröffentlichen, es sei denn, Pacon stimmt dem zu. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Urheber und Pacon zu benennen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, dass z.B. Dissertationen, Diplomarbeiten oder Schutzrechtsanmeldungen nicht beeinträchtigt werden.
Ohne schriftliche Zustimmung von Pacon dürfen die Prüfergebnisse nicht veröffentlicht und nicht an Dritte weitergegeben werden. Ausgenommen hiervon sind Kunden des Vertragspartners, mit den Prüfberichten befasste Behörden und Ämter sowie sonst vom Vertragspartner beauftragte Personen, die zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Für den Fall, dass die Prüfberichte Gegenstand eines Rechtsstreits werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, Pacon hiervon umgehend zu informieren.
12. Sonstiges
a) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
b) Erfüllungsort für die Leistungserbringung ist der Sitz von Pacon. Gleiches gilt für den Erfüllungsort für Zahlungen des Auftraggebers.
c) Auf das Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) anzuwenden.
d) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
(Stand 2015-10)