PaCon Ltd. & Co. KG

PaCon Ltd. & Co. KG

Beratung für die Papierindustrie

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gilt die deutsche Version der AGB, nicht die englische Übersetzung.

PaCon Limited & Co. KG (im Folgenden „PaCon“ genannt) führt Auftragsforschung und -bera­tung im Bereich der Papiertechnik durch. Für die Erteilung von Aufträgen in diesen Bereichen gelten die nachfol­genden allgemeinen Bedingungen:

1. Anwendungsbereich

a) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Aufträ­ge, die die Beratung, Prüfung, Messung sowie die Er­forschung und Entwicklung von Produkten, Konzepten, Prozessregelungen und ähnliches zum Gegenstand haben.

b) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Be­standteil, es sei denn PaCon stimmt ihrer Geltung schriftlich zu.

c) Auf die von den Auftraggebern erteilten Aufträge fin­den in der Regel die Bestimmungen des Dienst- vertragsrechts (§§ 611 ff BGB) Anwendung, es sei denn, Pacon schuldet aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung die Herstellung oder Lieferung einer dem Stand der Technik entsprechenden Leistung als Forschungs- und Entwicklungsergebnis. In diesem Fall finden die Regelungen des Kauf- oder Werkvertrags-rechts nach Maßgabe von Ziff. 7 c) Anwendung.

2. Vertragsgegenstand, Leistungszeit

a) Gegenstand des Auftrages sind die in der Leistungsbe­schreibung sowie im Angebotsschreiben im Einzelnen geschilderten Leistungen und Arbeiten.

b) Soweit in der Leistungsbeschreibung oder im Ange- botsschreiben eine Zeit für die Leistungserbringung enthalten ist, gilt diese nur dann als verbindlich, wenn die Leistungszeit von PaCon ausdrücklich als verbind­lich bezeichnet ist. Stellt sich während der Auftrags­durchführung heraus, dass die verbindlich vereinbarte Leistungszeit nicht einzuhalten ist, wird PaCon dem Auf­traggeber die Gründe für die Verzögerung mitteilen und mit dem Auftraggeber eine angemessene Anpas­sung vereinbaren. Ergibt sich, dass die Verzögerung nicht in Umständen begründet ist, die von Pacon zu vertreten sind, sondern in Umständen, die in der Sa­che selbst begründet oder vom Auftraggeber zu vertre­ten sind, so hat Pacon einen Anspruch auf Verlänge­rung des verbindlich zugesagten Termins. Pacon ist befugt, einseitig eine angemessene Verlängerung zu bestimmen.

3. Vergütung

a) Die Vergütung richtet sich nach den im Angebots­schreiben enthaltenen Bestimmungen und wird ent­weder als Festpreis oder als Preis nach Aufwand be­rechnet. Die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer wird dem Preis jeweils hinzugerechnet.

b) Anfallende Reisekosten werden nach Spesen, Zeit und Aufwand berechnet. Sofern nicht anders vereinbart, wird für Fahrten mit PKWs wird eine Vergütung von Euro 0,80 Euro/gefahrenem Kilometer zuzgl. Reisezeit an­gesetzt.

c) Nebenkosten für Porto, Telefon, Schreib- und Kopier­arbeiten sind in den vereinbarten Vergütungen enthal­ten. Nicht enthalten sind anderweitige Materialkosten.

d) Pacon wird den Auftraggeber unverzüglich benach­richtigen, wenn abzusehen ist, dass mit der verein­barten Vergütung das Leistungsziel nicht erreicht wer­den kann. Falls dies bei der Auftragserteilung für PaCon weder vorhersehbar war noch dieser Umstand von ihr zu vertreten ist, so hat Pacon einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Pacon wird eine ent­sprechende Anpassung dem Auftraggeber vorschla­gen. Falls hierüber keine Einigung erzielt werden kann, steht Pacon das einseitige Bestimmungsrecht für eine angemessene Anpassung zu. Alternativ kann der Auftraggeber den Vertrag zu diesem Zeitpunkt bei voller Bezahlung der vereinbarten Vergütung beenden.

4. Zahlungen

a) Die vereinbarten Zahlungen sind nach Rechnungs­stellung und dem vereinbarten Zahlungsplan fällig, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungstellung. Die Zahlungen sind ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer auf das angegebene Konto von PaCon zu leisten.

b) Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Pacon ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

c) Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Nutzungsrechte am Leistungsergebnis

a) Das Leistungsergebnis wird dem Auftraggeber gemäß der Leistungsbeschreibung nach Abschluss des Auf­trages übergeben.

b) Der Auftraggeber erhält an den Leistungsergebnissen ein nicht ausschließliches zeitlich unbefristetes und mit der vereinbarten Vergütung abgegoltenes Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde lie­genden Anwendungszweck.

c) Geheimes Know-how wird spätestens nach dem Ab­lauf von 5 Jahren des ersten In-Verkehr-Bringens für den Auftragnehmer vollständig frei. Im Übrigen gel­ten die gesetzlichen Bestimmungen zur Schutzdauer (Urheberrechte, Patentrechte, Datenbanken).

d) Sofern im Rahmen der Leistungserbringung anzu­meldende Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, etc.) entstehen, hat der Auftraggeber einen ange­messenen Teil an den Kosten für Anmeldung und Verteidigung der Schutzrechte sowie der Arbeitnehmererfindervergütungen zu tragen.

e) Wünscht der Auftraggeber die Einräumung von aus­schließlichen Nutzungsrechten, so ist hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu schließen. In jedem Falle verbleibt Pacon an den von ihr alleine oder gemein­sam mit dem Auftraggeber geschaffenen Leistungs­schutzrechten ein eigenes ausschließliches Nut­zungsrecht zur Verwendung der Leistungsergebnisse.

f) Werden bei der Leistungserbringung bereits von Pacon geschaffene Leistungsschutzrechte verwandt, so erhält der Auftraggeber hieran ein nicht ausschließ­liches und mit der vereinbarten Vergütung abgegol­tenes Nutzungsrecht, soweit dem keine anderweitigen Verpflichtungen von Pacon entgegenstehen.

6. Schutzrechte Dritter

a) Sofern sich während der Auftragsdurchführung durch Pacon ergibt, dass im Rahmen der Leistungserbrin­gung oder im Rahmen der zukünftigen Verwertung des Leistungsergebnisses entgegenstehende Schutz­rechte Dritter zu beachten sind, werden die Vertrags­parteien einvernehmlich entscheiden, in welcher Weise diese Schutzrechte bei der weiteren Auftrags­durchführung berücksichtigt werden. Pacon ver­pflichtet sich, den Auftraggeber auf solche Rechte un­verzüglich hinzuweisen.

b) Bei der Verletzung solcher Schutzrechte Dritter haftet Pacon, falls sie ihre Hinweispflicht verletzt hat. Die Haftung ist gemäß nachstehender Ziff.8 be­schränkt, darüber hinaus haftet Pacon nur, wenn sol­che Schutzrechte im Bereich der Bundesrepublik Deutschland bestehen, der Auftraggeber das Leis­tungsergebnis vertragsgemäß benutzt und Pacon vom Auftraggeber über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich infor­miert wird. Pacon hat einen Anspruch auf Nacher­füllung, wobei sie diesen wahlweise dadurch erfüllen kann, dass das Leistungsergebnis so modifiziert wird, dass die betroffenen Schutzrechte Dritter nicht ver­letzt werden oder sie von dem Dritten die Befugnis des Auftraggebers zur vertragsgemäßen Nutzung bewirkt.

7. Geheimhaltung

Die Vertragspartner verpflichten sich, jeweils gegenseitig als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnete Tatsa­chen technischer oder geschäftlicher Art, Dritten nicht zu offenbaren. Dies gilt auch nach Beendigung dieses Auf­trages. Nicht vertraulich sind nur solche Tatsachen und Umstände, die bereits öffentlich bekannt sind oder wäh­rend der Durchführung des Auftrages öffentlich bekannt werden, ohne dass dies die Vertragsparteien, ihre Arbeit­nehmer oder Erfüllungsgehilfen, zu vertreten hätten.

8. Haftung

a) Die Haftung von Pacon aus der Verletzung vertraglicher Pflichten sowie die deliktische Haftung sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Pacon nur bei der Verlet­zung vertragswesentlicher Pflichten. In jedem Fall be­schränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal jedoch auf die Höhe der Auftragssumme des zugrundeliegenden Vertrages.

b) Im Fall der Nichterfüllung, der nicht rechtzeitigen Erfül­lung oder der mangelhaften Erfüllung der Pacon ob­liegenden Leistungen kann diese nur dann auf Scha­densersatz statt der Leistung in Anspruch genommen werden, wenn Pacon erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde.

c) Für den Fall, dass PaCon kauf- oder werkvertragliche Verpflichtungen zu erfüllen hat, finden die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe fol­gender Klauseln Anwendung:

aa) Pacon ist das Recht zur Nacherfüllung mindestens zweimal unter Setzung einer angemessenen Frist, nach den Umständen gegebenenfalls auch mehr­mals, zu gewähren.

bb) Das Rücktrittsrecht kann nur bei einem erheblichen Mangel ausgeübt werden.

cc) Der Auftraggeber hat das von Pacon übergebene Lei­stungsergebnis unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Ansprüche wegen erkennbarer Mängel bestehen nur, wenn sie Pacon innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Übergabe schriftlich ange­zeigt werden.

9. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers, die aus einer leicht fahr­lässigen Pflichtverletzung oder Deliktsbegehung rühren, verjähren innerhalb von zwölf Monaten. Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. I Nr. 2 (Rückgriffsanspruch) und des § 634 a Abs. I Nr. 2 (Baumängel) sind hiervon ausgenommen.

10. Eigentumsvorbehalt

a) Das Eigentum am Leistungsergebnis sowie die dem Auftraggeber zustehenden Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung über. Eigentum von PaCon, einschließlich der Nutzungsrechte, darf weder ver­pfändet noch sicherungsübereignet werden.

b) Der Auftraggeber ist berechtigt, ihm bereits über - gebene Leistungsergebnisse unabhängig vom Eigen­tumsvorbehalt zu verwenden. Eine Weiterveräußerung des Leistungsergebnisses ist jedoch nur dann gestat­tet, wenn der Auftraggeber alle Rechte aus der Weiter­veräußerung bis zur vollständigen Zahlung der verein­barten Vergütung an Pacon abtritt.

11. Veröffentlichungen

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das ihm überge­bene Leistungsergebnis zu veröffentlichen, es sei denn, Pacon stimmt dem zu. In diesem Fall hat der Auftrag­geber den Urheber und Pacon zu benennen. Die Ab­stimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, dass z.B. Dissertationen, Diplomarbeiten oder Schutzrechtsan­meldungen nicht beeinträchtigt werden.
Ohne schriftliche Zustimmung von Pacon dürfen die Prüfergebnisse nicht veröffentlicht und nicht an Dritte weitergegeben werden. Ausgenom­men hiervon sind Kunden des Vertragspartners, mit den Prüfberichten befasste Behörden und Ämter sowie sonst vom Vertragspartner beauftragte Personen, die zur be­ruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Für den Fall, dass die Prüfberichte Gegenstand eines Rechtsstreits werden, ist der Vertragspartner verpflich­tet, Pacon hiervon umgehend zu informieren.

12. Sonstiges

a) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

b) Erfüllungsort für die Leistungserbringung ist der Sitz von Pacon. Gleiches gilt für den Erfüllungsort für Zah­lungen des Auftraggebers.

c) Auf das Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundes­republik Deutschland unter Ausschluss des Über­einkommens der Vereinten Nationen über den Interna­tionalen Warenkauf (CISG) anzuwenden.

d) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

(Stand 2015-10)